Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit
Stand: 03.01.2024
Wird zitiert von 218
Nach Gewicht
- BSG, 26.11.2020 – B 14 AS 47/18 RSozialgerichtliches Verfahren - Klagerecht eines Grundsicherungsträgers - Zulässigkeit der Feststellungsklage - Streit zwischen kommunalem Träger und der Agentur für Arbeit über die Feststellung der Hilfebedürftigkeit - fehlende Feststellungen des LSG zur Rechtmäßigkeit der Beschränkung des Arbeitslosengeld II auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung bei einem unter 25jährigen LeistungsberechtigtenZitiert von 8
- LSG NRW, 09.06.2016 – L 9 SO 427/15 B ER, L 9 SO 428/15 BZitiert von 2
- LSG NRW, 01.02.2016 – L 20 SO 517/15 B ERZitiert von 1
- SG Karlsruhe, 16.05.2007 – S 6 AS 4832/06
- SG Berlin, 04.09.2024 – S 142 AS 3881/24 ER
- LSG NRW, 17.04.2014 – L 19 AS 485/14 B ERZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 18.06.2026 – 8 K 3928/25
- SG Karlsruhe, 10.11.2025 – S 12 AS 3208/25 ER
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.10.2025 – L 1 AS 1007/25 B ER
218 Entscheidungen zu § 44a SGB II →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44a SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/44a#abs-1 (1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Der Entscheidung können widersprechen:
Der Widerspruch ist zu begründen. Im Widerspruchsfall entscheidet die Agentur für Arbeit, nachdem sie eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt hat. Die gutachterliche Stellungnahme erstellt der nach § 109a Absatz 4 des Sechsten Buches zuständige Träger der Rentenversicherung. Die Agentur für Arbeit ist bei der Entscheidung über den Widerspruch an die gutachterliche Stellungnahme nach Satz 5 gebunden. Bis zu der Entscheidung über den Widerspruch erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/44a#abs-1a (1a) Der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 1 Satz 4 bedarf es nicht, wenn der zuständige Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat. Die Agentur für Arbeit ist an die gutachterliche Stellungnahme gebunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/44a#abs-2 (2) Die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit ist für alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch bindend; § 48 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/44a#abs-3 (3) Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, stehen ihr und dem kommunalen Träger Erstattungsansprüche nach § 103 des Zehnten Buches zu, wenn der oder dem Leistungsberechtigten eine andere Sozialleistung zuerkannt wird. § 103 Absatz 3 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch, soweit er Besondere Leistungen im Einzelfall erbringt, und der Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/44a#abs-4 (4) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob und in welchem Umfang die erwerbsfähige Person und die dem Haushalt angehörenden Personen hilfebedürftig sind. Sie ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung durch den kommunalen Träger gebunden. Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder die dem Haushalt angehörenden Personen vom Bezug von Leistungen nach diesem Buch ausgeschlossen sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/44a#abs-5 (5) Der kommunale Träger stellt die Höhe der in seiner Zuständigkeit zu erbringenden Leistungen fest. Er ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellungen der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 gebunden. Satz 2 gilt nicht, sofern der kommunale Träger zur vorläufigen Zahlungseinstellung berechtigt ist und dies der Agentur für Arbeit vor dieser Entscheidung mitteilt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/44a#abs-6 (6) Der kommunale Träger kann einer Feststellung der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen, wenn er aufgrund der Feststellung höhere Leistungen zu erbringen hat. Der Widerspruch ist zu begründen; er befreit nicht von der Verpflichtung, die Leistungen entsprechend der Feststellung der Agentur für Arbeit zu gewähren. Die Agentur für Arbeit überprüft ihre Feststellung und teilt dem kommunalen Träger innerhalb von zwei Wochen ihre endgültige Feststellung mit. Hält der kommunale Träger seinen Widerspruch aufrecht, sind die Träger bis zu einer anderen Entscheidung der Agentur für Arbeit oder einer gerichtlichen Entscheidung an die Feststellung der Agentur für Arbeit gebunden.